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Gewässerbestimmungen
der
Angelfreunde Lauchertsee Mägerkingen e.V.
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01. Der Erlaubnisschein berechtigt nur den Inhaber, auf dessen Namen er lautet, zur Ausübung des Fischfangs. Anderen Personen darf er nicht überlassen werden. Gehilfen sind nicht zulässig.
02. Jeder Angler hat die Pflicht, sich mit den gesetzlichen Vorschriften über die Fischerei vertraut zu machen!
03. Am Lauchertsee darf nur mit künstlichen Ködern (ausschließlich Fliege, Nymphe und Streamer) und nur vom Ufer aus gefischt werden. An den Fliessgewässern Lauchert und Seckach darf ebenfalls mit künstlichen Ködern oder der Fliegenrute gefischt werden! (Siehe 04.)
04. Am Lauchertsee, Seckach und der Lauchert darf erst ab dem 1. Mai mit Blinkern, Spinnern und Woblern gefischt werden. An den Fließgewässern sind nur aktive Vereinsmitglieder zum zur Fischerei berechtigt.
05. Außer dem Gewässerwart und den staatlichen Aufsichtsorganen hat jeder Inhaber einer Jahreskarte - legitimiert durch den Erlaubnisschein - das Recht zur Kontrolle auf Fangart (Köder), Maß und Zahl der gefangenen Fische. Abfällige Kritik über Kontrollen ist unbedingt zu unterlassen.
06. Die Mindestmaße und Schonzeiten sind streng einzuhalten. Untermaßige Fische sind sorgfältig vom Haken zu lösen und sofort schonendst zurückzusetzen!
07. Für Jahreskartenbesitzer gilt ein jährliches Fanglimit von 60 Fischen. Das Limit wird jedes Jahr durch die Hauptversammlung aufgrund der Fangstatistik neu festgelegt.
Es gelten folgende Höchstmengen:
Lauchertsee Mägerkingen = 5 Fische pro Tag Seckach = 2 Fische pro Tag Lauchert = 2 Fische pro Tag
!!Maximal jedoch höchstens 5 Fische am Tag!!
08. Tageskartenbesitzer dürfen nur am Lauchertsee angeln! Das Fanglimit beträgt 3 Fische pro Tag. Es werden maximal 3 Karten pro Tag ausgegeben. Gruppen nach Vereinbarung.
09. Gefangene Fische dürfen nicht gehältert werden. Der Fang ist sofort in die entsprechende Erlaubniskarte einzutragen!
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10. Der Inhaber eines Erlaubnisscheines darf nur mit einer Handangel oder Fliegenrute fischen.
11. Er genießt am See keinerlei Vorrechte vor anderen Erholungssuchenden. Er hat vielmehr stets die angemessene Rücksichtnahme walten zu lassen.
12. Das Fahren und Parken von Kraftfahrzeugen außerhalb der hierfür zugelassenen Wege und Plätze ist verboten.
13. Für Schäden, die der Inhaber des Erlaubnisscheins bei Ausübung der Fischerei verursacht, sowie für Unfälle, haftet der Ausübende selbst.
14. Ein Haftungsanspruch des Erlaubnisscheininhabers an den Angelverein, wegen etwaiger Störungen oder Beeinträchtigungen des Fischereibetriebes ist ausgeschlossen.
15. Jeder Verstoß gegen vorstehende Bestimmungen hat den sofortigen, ent- schädigungslosen Entzug des Erlaubnisscheines zur Folge.
16. Von den vorstehenden Bestimmungen wird durch Unterschrift Kenntnis genommen, einschließlich Seuchenmerkblatt 070199 Landratsamt Reutlingen.
17. Die Jahreskarte ist bis spätestens 1. November beim Schriftführer oder Rolf Werner abzugeben. Daraus ergibt sich dann das Fanglimit für das darauf folgende Jahr!
Diese Gewässerbestimmung bildet einen Bestandteil der Fischereierlaubnis und ist ebenfalls Bestandteil entsprechenden Gewässerordnung laut §3.
Angelfreunde Lauchertsee Mägerkingen e.V.
17.02.2007
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